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CANNABIS SOCIAL CLUB DIAMOND DRESDEN

Kodex

Inhaltsverzeichniss

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Präambel
  • 2. Vereinsgrundsätze
  • 3. Vereinsstruktur
    • 3.1 Mitgliederrechte & -pflichten
  • 4. Reinheitsgebot
  • 5. Leitlinien
    • 5.1 Außenauftritt
    • 5.2 Kooperationen
    • 5.3 Führungspersonal
    • 5.4 Anbau
    • 5.5 Vereinsleben
  • 6. Evaluation
  • 7. Veränderung des Kodex


1. Präambel

In  gemeinschaftlich betriebenen und nicht kommerziellen Cannabis  Anbauvereinigungen (AVen) wie auch Cannabis Social Clubs (CSCs) sollen  sich Mitglieder gemeinschaftlich um die Eigenversorgung mit qualitativ  hochwertigem Cannabis kümmern und einen achtsamen Umgang mit der  Hanf-Pflanze kultivieren.

In den folgenden Kapiteln betrachten wir  dazu die wichtigsten Verhaltensregeln für Mitglieder. Da jeder Verein  auf die aktive Mitarbeit der teilnehmenden Mitglieder angewiesen ist,  setzen die weiteren Kapitel die Bedingungen für Vereinsmitglieder,  Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten fest. Die Anerkennung der  gesetzlichen Vorgaben sind verpflichtend und wenn möglich sollte die  Einhaltung des Reinheitsgebots im späteren Kapitel, sowie der Leitlinien  für unseren Außenauftritt, verpflichten wir uns zu strategischem  Verhalten, Authentizität, professioneller Präsentation und Offenheit für  gesellschafts- förderliche Innovationen. Dabei achten wir auf die  Einbindung unserer Mitglieder und halten stets unseren ökologischen und  soziologischen Fußabdruck und dessen Auswirkungen im Fokus.

Zur  Förderung von Kooperationen mit Interessengruppen gemäß den Leitlinien  für Kooperationen, die auf gemeinsamen Werten, offener Kommunikation,  Respekt und Anerkennung basieren, bekräftigen wir unsere Verpflichtung  zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und streben Austausch sowie  Förderung von Wissen und den Schutz der Jugend an. Unsere Leitlinien  legen Wert auf vorbildliches Verhalten, Wertschätzung, Kommunikation und  Motivation mit arbeitsfähiger, flexibler und innovationsoffener  Teamarbeit, welche stets eine Evaluation und Verantwortung  sicherstellen.

Die Leitlinien stellen wir für uns auf, um die Qualität und Integrität unseres Vereinslebens sicherzustellen.

2. Vereinssgrundsätze

Die nachfolgend Grundsätze gelten für alle Mitglieder des Vereins:

  • Wir verurteilen jegliche Befürwortung von synthetischen Cannabinoiden.
  • Wir lehnen jegliche Form von Kriminalität und krimineller Vereinigungen ab.
  • Wir sorgen für transparente Abläufe und Optionen zur Mitwirkung.
  • Wir etablieren das Angebot einer Verbandseigenen Genetik-Datenbank.
  • Wir stehen für sachkundige Aufklärung zu Cannabis.
  • Wir unterstützen konsequenten Jugendschutz.
  • Wir fördern Inklusion im Rahmen der individuellen Gegebenheiten.
  • Wir sind unpolitisch und konventionslos.
  • Wir distanzieren uns von unseriösen und kommerziellen Geschäftsmodellen.
  • Wir lehnen jegliche Form von Rassismus, Sexismus und verfassungsfeindlichen Verhalten ab.

3. Vereinsstruktur

Wir verpflichten uns, Stellung bei Themen rund um Cannabis zu beziehen und dabei zusammen zu wirken.

Wir  streben eine Finanzierung der Vereinsarbeit ausschließlich durch  Mitgliedsbeiträge, Abgabe von Vermehrungsmaterial und öffentliche  Förderungen, ohne konkludente Verpflichtungen gegenüber gewerblich  ausgerichteten Unternehmen an.

3.1 Mitgliederrechte & -pflichten

Zusätzlich zu den bereits satzungsgemäßen Rechten und Pflichten bekennen wir uns zu folgenden Grundsätzen innerhalb des Vereins.

Wir  verhalten uns umsichtig, unaufdringlich und kooperativ. Ebenfalls  fördern wir einen verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis.

Wir  gewähren jedem ordentlichen Mitglied das Recht zur Nutzung der  Einrichtungen / Schulungen und Veranstaltungen des Vereins. Hierbei  verpflichten wir uns, die Satzung und den Kodex zu achten, die  Einrichtungen und den Ruf des Vereins zu schützen und uns im Sinne des  Vereins in die Gemeinschaft einzubringen.

Wir arbeiten im Verein  miteinander und versuchen uns bei Differenzen innerhalb des Vereins  unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einigen. Eine Vermittlung der  streitenden Parteien sollte von unbeteiligten Vereinen in einem Rat aus  mind. drei Vereinsmitgliedern geklärt werden. Die Einbeziehung der  internen Schiedsstelle ist zu empfehlen.

Wir achten auf den  Datenschutz der Vereinsmitglieder. Interne Informationen, weder vom  Verein noch vom Verband, werden ohne Rücksprache an Dritte  weitergegeben. Öffentlichkeitsarbeit nehmen wir im Interesse aller  Vereinsmitglieder, nur nach Rücksprache war.

Vereinsschädigendes  Verhalten entgegen dem Kodex oder der Satzung zieht eine Klärung durch  die Schiedsstelle oder den satzungsgemäßen Ausschluss nach sich.

4. Reinheitsgebot

Es  gilt der Grundsatz nur unbedenkliches Cannabis unter fairen,  nachhaltigen Bedingungen zu produzieren. Basis des Reinheitsgebots sind  die gesetzlichen Vorgaben des KCanG. Zusätzlich ist es empfehlenswert,  dass folgende Punkte ebenfalls eingehalten werden.

Die Verwendung  von bedenklichen/illegalen Methoden und Hilfsmitteln im Anbau ist  untersagt. Wir verweisen auf natürliche Bekämpfungsstrategien sowie  Betriebsmittel zum Anbau, die im, noch zu erarbeitenden, CAD  Betriebshandbuch geführt und näher geregelt werden.

Die  Cannabisabgaben in den Vereinen sollten das Reinheitsgebot für Cannabis  erfüllen. Andere extern erzeugte oder künstliche bzw. synthetische und  zusätzlich im Produktkreislauf eingebrachte Stoffe sind unzulässig. Bei  der Abgabe des Cannabis darf es nur die folgenden Stoffe beinhalten:

  • Cannabinoide
  • Flavonoide
  • Terpene
  • Pflanzenteile

In  der Handhabung wird eine klare Unterscheidung zwischen Pflanzenteilen  getroffen, die verwertbar sind und solchen, die nicht-verwertbar sind.  Unsere Verpflichtung beinhaltet die Anwendung nachhaltiger Konzepte in  Bezug auf Verpackung, Anbau-Hilfsmittel und -materialien sowie  Verarbeitungsmethoden. Die obenstehenden Vorgaben werden in der  Arbeitsgruppe Anbau
fortwährend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

5. Leitlinien

5.1 Außenauftritt

Wir streben nach authentischer und professioneller Präsenz, die unser Image als Verein stärkt.

Dazu  sind wir transparent und ehrlich in unseren Botschaften, um  sicherzustellen, dass unsere Nachrichten für alle Zielgruppen zugänglich  sind. Wir fördern den generellen Dialog, hören aufmerksam zu und  reagieren auf Feedback. Die Meinungen unserer Mitglieder sowie  Interessengruppen sind uns wichtig und beeinflussen unsere  Entscheidungsfindung.

Engagement wollen wir nach Absprache mit den  Leistenden auch nach außen offen vertreten, um einen auch nach außen  klar vermittelbaren Leistungsnachweis zu bieten. Unser strategischer  Außenauftritt ist ein kontinuierlicher Prozess, der darauf ausgerichtet  ist, langfristige, positive Auswirkungen zu erzielen. Wir setzen auf  einen ausgewogenen Ansatz, der unsere Werte und Ziele verkörpert und die  Verbandsanforderungen erfüllt. Wir bekennen uns zu folgenden  Grundsätzen und leben diese sowohl als Verband als auch im Verein:

  • Srategisches und professionelles Außenauftrittsverhalten
  • Authentizität und Klarheit
  • Professionelle Präsentation
  • Einbindung von Recht und Gesetz
  • Fokussierung auf langfristige Auswirkungen statt kurzer Schlagzeilen

5.2 Kooperationen

Wir unterstützen Kooperationen in alle Richtungen, die unsere Ziele unterstützen.

Wir  sind bestrebt, unsere Werte in jeder Kooperation zu leben und durch  gemeinsame Anstrengungen einen positiven Einfluss zu erzielen. Unsere  Bestrebungen zielen auf langfristige Partnerschaften, sowie nachhaltige  Beziehungen ab und werden fortlaufend evaluiert, um sicherzustellen,  dass sie den beabsichtigten Mehrwert erzielen.

Wir sind offen für  andere Gruppierungen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen. Mit klarer  Kommunikation, respektvollem Umgang und zum Wohle der Gemeinschaft  wollen wir projektorientiert sowie über den eigenen Verband hinaus mit  anderen Organisationen zusammenarbeiten.

Wir setzen auf  Partnerschaften, die für beide Seiten einen Mehrwert schaffen und  gegenseitige Vorteile ermöglichen, dies kann in Form von  Wissenstransfer, Ressourcennutzung oder gemeinsamen Projekten geschehen.

Bei  Bildungsstätten legen wir insbesondere den Fokus auf den  Wissensaustausch und die Bildung im Zusammenhang mit Cannabis sowie  Jugendschutz. Wir setzen uns dafür ein, das Bewusstsein für den  verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu schärfen und Jugendliche  über die potenziellen Risiken aufzuklären.

5.3 Führungspersonal

Wir sind vorbildlich, motivierend, teamorientiert, flexibel und offen für Herausforderungen.

Die  Führungskräfte agieren als Vorbilder für den Verein und übernehmen die  Verantwortung für ihre Entscheidungen sowie Handlungen. Sie sind  vorbildlich, motivierend, teamorientiert, flexibel und offen für  Herausforderungen. Integrität, Ehrlichkeit und ethisches Handeln sind  unverzichtbare Grundsätze, die in jeder Entscheidung und Handlung zum  Ausdruck kommen. Sie evaluieren regelmäßig die Auswirkungen ihrer  Führung.

Man setzt sich als Vorbild für die Motivation, das  Potential und die Entwicklung der Mitglieder ein. Durch Anerkennung,  Feedback und gezielte Entwicklungshilfen fördert man das individuelle  Wachstum, das zum individuellen Erfolg der Vorhaben beiträgt.

Die  Vorstände tragen die langfristige Strategie, um die Vereinsvisionen zu  verwirklichen. Sie denken strategisch, planen vorausschauend und  ermöglichen die notwendigen Schritte, um die Vereinsziele zu erreichen.  Durch ihr vorbildliches Verhalten, ihre Kommunikation und ihr Engagement  tragen unsere Führungskräfte maßgeblich zum Erfolg des Vereins und zur  Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitglieder  bei.

Unsere Leitlinien für das Führungspersonal sind der Schlüssel  zu einer inspirierenden, werteorientierten Führungskultur. Durch ihr  vorbildliches Verhalten, ihre Kommunikation und ihr Engagement tragen  unsere Führungskräfte maßgeblich zum Erfolg des Vereins und zur  Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitglieder  bei.

5.4 Anbau

Angebaut  wird nachhaltig, sozial, geprüft, standardisiert, präventiv und  ausbildend. Mindestens sind die gesetzlichen Vorgaben nach KCanG  einzuhalten.

Im Sinne der Nachhaltigkeit sowie der Gesamtqualität der Erzeugnisse empfiehlt der Verband den organischen Pflanzenbau.

Zum Austausch von Genetikern setzen wir uns Standards zu diesen Themen:

  • Gemeinschaftliche soziale Organisation und Teilhabe
  • Organisierter Wissensaustausch
  • Einheitliche und vergleichbare Dokumentation
  • Basisdemokratische Entscheidung zu Sorten und Produkten
  • Gemeinsame Teststandards für die Qualitätssicherung
  • Empfehlung genereller GMP-Methoden und die Berücksichtigung von:
    • Stecklingsabgaben
    • Saatgutherstellung
    • Anbau
    • Verarbeitung
    • Lagerung
  • Anwendung natürlicher Krankheits- und Schädlingsbekämpfungs-Strategien
  • Angemessene toxikologische Beprobung und Betreuung
  • Anstreben von CO2-Neutralität
  • Lückenlose Rückverfolgbarkeit innerhalb der Dokumentationspflicht, ggf. über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus
  • Einheitlicher Mindestkenntnisstand oder Schulung in der Pflanzenhandhabung, für alle Beteiligten im Umgang mit lebenden Pflanzen
  • Einhalten vom Reinheitsgebot und der CAD-Handbuchvorgaben

5.5 Vereinsleben

Wir wollen gesellig, offen, demokratisch mit fairen Jobs im sozialen Verein zusammenkommen.

  • Events und offene Treffen auch für andere AVen, Förderung des vereinsübergreifenden Austauschs.
  • Basisdemokratische Entscheidungsfindungen auf allen Ebenen.
  • Barrierefreiheit anstreben, soweit für die AVen möglich
  • Förderung des Wissenstransfers an und zwischen den Mitgliedern
  • Abgrenzung  bis Ausschluss von und zu Mitgliedern, welche die basisdemokratische  Rechtsordnung ablehnen und / oder in sonstiger Weise ein zivilisiertes  Miteinander durch ihr Verhalten erschweren (Rassismus,  Demokratiefeindlichkeit etc.)

6. Evaluation

Sichere Datenerhebung und standardisierte Auswertung als Grundlage.

Ergänzend  zu den Leitlinien werden wir als Bundesverband den Gesetzesprozess mit  einheitlichen Umfragen unterstützen. Mit Hilfe dieser standardisierten  Daten soll der Freizeitkonsum sowie die medizinische Nutzung beobachtet  und durch Datenerhebung begleitet werden. Die anonymisierten Daten  werden in Grafiken verarbeitet und in einem Jahresbericht  veröffentlicht.

Unabhängig von wissenschaftlichen Kooperationen  möchten wir eine umfangreiche Datenbasis aus Erhebungen unserer  Mitglieder erstellen, um mit Blick auf den Evaluationsprozess im CanG  vorgesehen, der Bundesregierung eine unabhängige Datenbasis ergänzend  bereitzustellen.

Die Erhebung sollte folgende Daten umfassen:

  • Daten zur Evaluation durch den Gesetzgeber
  • Daten über Nutzen von Genetik bei Krankheiten
  • Konsumdaten pro Verein (keine personenbezogenen Daten)
  • Anbaudaten (Dauer, ggf. Befall, Dünger, Besonderheiten, Genetik, etc.)

Richtlinien zur Erfassung:

  • Datenerfassung mit standardisierten Formularen
  • Pseudonymisierte Lagerung der Daten
  • Wissenschaftliche Standards erfüllen

7. Veränderung des Kodex

Wir entwickeln uns weiter, ebenso muss es der Kodex tun.

Dieser  Kodex wird gemäß gesetzlichen Vorgaben und den Verbandsanforderungen in  der gemeinschaftlichen Ausarbeitung fortlaufend aktualisiert.

Das aktuell geltende Recht ist stets übergeordnet zu beachten, auch wenn der Kodex nicht rechtzeitig aktualisiert sein sollte.

Satzung

Inhaltsverzeichniss

  

Satzung des Cannabis Social Club Diamond Dresden

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Diamond Dresden“. Er  soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e.  V.“ führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein strebt die zukünftige Anerkennung als Anbauvereinigung nach dem Entwurf des Cannabisgesetzes an. Der endgültige Zweck ist der künftige legale, gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zu Genusszwecken sowie dessen Abgabe an Vereinsmitglieder für  den Eigengebrauch und die Abgabe von beim Anbau entstandenem  Vermehrungsmaterial an Vereinsmitglieder, volljährige Nicht-Mitglieder  oder an andere zukünftig bestehende Anbauvereinigungen nach den jeweils  geltenden gesetzlichen Vorgaben.

2. Bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes liegt der Vereinszweck in der bestmöglichen Vorbereitung auf die künftige Rechtslage, insbesondere der Erstellung geeigneter Suchtpräventions- und Jugendschutzkonzepte.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein berät und betreut seine Mitglieder zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und trägt somit zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Cannabis-Konsumenten bei.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.

2. Mitglied werden darf, wer über 25 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht Mitglied in  einem anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

4. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes  Dokument zu belegen. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein  unverzüglich mitzuteilen.

5. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erhoben wurden, unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.

3. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist beträgt vier Wochen zum Ende des Monats.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es in zurechenbarer Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder

c) bei Inaktivität in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten oder

d) bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.

5. Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass es Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an  gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Beim späteren, legalen  gemeinschaftlichen Anbau ist aufgrund der notwendigen Hygienemaßnahmen  nicht für alle Mitglieder eine Mitwirkungsmöglichkeit garantiert.  Näheres bestimmt der Vorstand.

2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der  Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit mindestens einem  Mitgliedsbeitrag oder einem Teil davon in Verzug sind, sind hiervon ausgeschlossen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

4. Mitgliedschaftsbestimmungen

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen/ halbjährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Näheres zur Höhe der Gebühren und Beiträge, Zahlungsbedingungen und zu sonstigen Aspekten in Bezug auf Zahlungen an den Verein regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und bei Bedarf angepasst wird.

3. Der Vorstand kann in der Beitragsordnung unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. In dieser Beitragsordnung kann auch die Leistung von Arbeitsstunden anstelle der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestimmt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Anbaurat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2.  Stellvertreter und dem 3. Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei  Beisitzern.

3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Führung der Geschäfte des Vereins,

b) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen,

c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

e) Änderungen der Satzung,

f) Die Wahl des Anbaurates,

g) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

h) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern,

i) die Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,

j) Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein,

k) Sonstige Aufgaben, die nach dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen wurden.

4. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand intern.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils alleine vertreten.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit einzeln gewählt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des zurechenbaren Verhaltens eines Vorstandsmitgliedes die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet wird oder bei wiederholter, grober Pflichtverletzung.

7. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierte Person besitzt die vollen Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds.

8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 1. Stellvertreters.

9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

10. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit – und  Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die  Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand  selbst. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat

dabei kein eigenes Stimmrecht. Die Wirksamkeit der Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

11. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach § 30 BGB einen  Geschäftsführer berufen. Die Rechte und Pflichten sind vertraglich vom  Vorstand zu regeln und an das Registergericht zu melden.

12. Der Geschäftsführer und weitere Angestellte können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine  Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein  sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet  werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der  dazu nötigen Verträge ist der Vorstand.

13. Der Vorstand beruft gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte,  insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen  beauftragte Person.

14. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

15. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) die Auflösung des Vereins,

b) die Wahl des Vorstands,

c) die Genehmigung der Verträge nach § 8 Abs. 10,

d) Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands aus einem wichtigen Grund. Wichtige Gründe sind wiederholte, grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,

e) die Entlastung des Vorstands.

2. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im ersten  Quartal, vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen  werden. Die Einberufung erfolgt per  E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe  der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung von  Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Mitglieder anwesend  sind.

3. Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies für die Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist.

4. Die Mitgliederversammlung kann mithilfe von vereinsintern  genutzten Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dieses  für alle Mitglieder zugänglich ist.

5. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der  Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme des Antrags zur Ergänzung  der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

7. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung  werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem  Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch einen von der  Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

8. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert.

9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder vom Vorstand bestätigt wird.

10. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit  der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Vorstandswahlen besitzt der  Vorstand ein eigenes Vorschlagsrecht. Vorstandskandidaten müssen vor der  Wahl ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des Cannabis-Gesetzes versichern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl mit dem Erst- und Zweitplatzierten durchzuführen. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los.

11. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

12. Die Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderungskompetenz nach § 8 Abs. 3 e) durch einstimmigen Beschluss an sich ziehen.

13. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten  Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer  und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Anbaurat

1. Der Anbaurat besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Anbaurates sind Vorstandsmitglieder

2. Mitglieder des Anbaurates werden vom Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

3. Die Aufgaben des Anbaurats sind

a) die Planung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,

b) die Wahl der Cannabissorten für den Anbau,

c) die Organisation der Trocknung und Verpackung der Ernte,

d) die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der erzeugten Produkte.

4. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.

5. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

§ 11 Bildung von Rücklagen

1. Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszweck zu ermöglichen oder zu fördern.

2. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte, käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern und laufenden Kosten des Vereins sicherzustellen.

3. Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.

§ 12 Finanzierung

1. Durch Beschluss des Vorstandes kann bei besonderen finanziellen Belastungen des Vereins eine Umlage erhoben werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim Kauf von Anbauequipment, Kautionszahlungen oder der Zahlung laufender Kosten vor. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist  der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied im Zeitpunkt  der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

2. Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur  Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung  erhalten.

3. Der Verein finanziert sich ansonsten ausschließlich über die  Mitgliedsbeiträge einschließlich der Pauschalen nach dem CanG sowie  durch Spenden.

4. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung.

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall der gesetzlichen Grundlage

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des  Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte  Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen  beruft.

2. Anfallberechtigt im Falle der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, sofern das jeweilige Mitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit keine groben Pflichtverletzungen begangen hat.

3. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.

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