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In gemeinschaftlich betriebenen und nicht kommerziellen Cannabis Anbauvereinigungen (AVen) wie auch Cannabis Social Clubs (CSCs) sollen sich Mitglieder gemeinschaftlich um die Eigenversorgung mit qualitativ hochwertigem Cannabis kümmern und einen achtsamen Umgang mit der Hanf-Pflanze kultivieren.
In den folgenden Kapiteln betrachten wir dazu die wichtigsten Verhaltensregeln für Mitglieder. Da jeder Verein auf die aktive Mitarbeit der teilnehmenden Mitglieder angewiesen ist, setzen die weiteren Kapitel die Bedingungen für Vereinsmitglieder, Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten fest. Die Anerkennung der gesetzlichen Vorgaben sind verpflichtend und wenn möglich sollte die Einhaltung des Reinheitsgebots im späteren Kapitel, sowie der Leitlinien für unseren Außenauftritt, verpflichten wir uns zu strategischem Verhalten, Authentizität, professioneller Präsentation und Offenheit für gesellschafts- förderliche Innovationen. Dabei achten wir auf die Einbindung unserer Mitglieder und halten stets unseren ökologischen und soziologischen Fußabdruck und dessen Auswirkungen im Fokus.
Zur Förderung von Kooperationen mit Interessengruppen gemäß den Leitlinien für Kooperationen, die auf gemeinsamen Werten, offener Kommunikation, Respekt und Anerkennung basieren, bekräftigen wir unsere Verpflichtung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und streben Austausch sowie Förderung von Wissen und den Schutz der Jugend an. Unsere Leitlinien legen Wert auf vorbildliches Verhalten, Wertschätzung, Kommunikation und Motivation mit arbeitsfähiger, flexibler und innovationsoffener Teamarbeit, welche stets eine Evaluation und Verantwortung sicherstellen.
Die Leitlinien stellen wir für uns auf, um die Qualität und Integrität unseres Vereinslebens sicherzustellen.
Die nachfolgend Grundsätze gelten für alle Mitglieder des Vereins:
Wir verpflichten uns, Stellung bei Themen rund um Cannabis zu beziehen und dabei zusammen zu wirken.
Wir streben eine Finanzierung der Vereinsarbeit ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge, Abgabe von Vermehrungsmaterial und öffentliche Förderungen, ohne konkludente Verpflichtungen gegenüber gewerblich ausgerichteten Unternehmen an.
Zusätzlich zu den bereits satzungsgemäßen Rechten und Pflichten bekennen wir uns zu folgenden Grundsätzen innerhalb des Vereins.
Wir verhalten uns umsichtig, unaufdringlich und kooperativ. Ebenfalls fördern wir einen verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis.
Wir gewähren jedem ordentlichen Mitglied das Recht zur Nutzung der Einrichtungen / Schulungen und Veranstaltungen des Vereins. Hierbei verpflichten wir uns, die Satzung und den Kodex zu achten, die Einrichtungen und den Ruf des Vereins zu schützen und uns im Sinne des Vereins in die Gemeinschaft einzubringen.
Wir arbeiten im Verein miteinander und versuchen uns bei Differenzen innerhalb des Vereins unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einigen. Eine Vermittlung der streitenden Parteien sollte von unbeteiligten Vereinen in einem Rat aus mind. drei Vereinsmitgliedern geklärt werden. Die Einbeziehung der internen Schiedsstelle ist zu empfehlen.
Wir achten auf den Datenschutz der Vereinsmitglieder. Interne Informationen, weder vom Verein noch vom Verband, werden ohne Rücksprache an Dritte weitergegeben. Öffentlichkeitsarbeit nehmen wir im Interesse aller Vereinsmitglieder, nur nach Rücksprache war.
Vereinsschädigendes Verhalten entgegen dem Kodex oder der Satzung zieht eine Klärung durch die Schiedsstelle oder den satzungsgemäßen Ausschluss nach sich.
Es gilt der Grundsatz nur unbedenkliches Cannabis unter fairen, nachhaltigen Bedingungen zu produzieren. Basis des Reinheitsgebots sind die gesetzlichen Vorgaben des KCanG. Zusätzlich ist es empfehlenswert, dass folgende Punkte ebenfalls eingehalten werden.
Die Verwendung von bedenklichen/illegalen Methoden und Hilfsmitteln im Anbau ist untersagt. Wir verweisen auf natürliche Bekämpfungsstrategien sowie Betriebsmittel zum Anbau, die im, noch zu erarbeitenden, CAD Betriebshandbuch geführt und näher geregelt werden.
Die Cannabisabgaben in den Vereinen sollten das Reinheitsgebot für Cannabis erfüllen. Andere extern erzeugte oder künstliche bzw. synthetische und zusätzlich im Produktkreislauf eingebrachte Stoffe sind unzulässig. Bei der Abgabe des Cannabis darf es nur die folgenden Stoffe beinhalten:
In der Handhabung wird eine klare Unterscheidung zwischen Pflanzenteilen getroffen, die verwertbar sind und solchen, die nicht-verwertbar sind. Unsere Verpflichtung beinhaltet die Anwendung nachhaltiger Konzepte in Bezug auf Verpackung, Anbau-Hilfsmittel und -materialien sowie Verarbeitungsmethoden. Die obenstehenden Vorgaben werden in der Arbeitsgruppe Anbau
fortwährend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Wir streben nach authentischer und professioneller Präsenz, die unser Image als Verein stärkt.
Dazu sind wir transparent und ehrlich in unseren Botschaften, um sicherzustellen, dass unsere Nachrichten für alle Zielgruppen zugänglich sind. Wir fördern den generellen Dialog, hören aufmerksam zu und reagieren auf Feedback. Die Meinungen unserer Mitglieder sowie Interessengruppen sind uns wichtig und beeinflussen unsere Entscheidungsfindung.
Engagement wollen wir nach Absprache mit den Leistenden auch nach außen offen vertreten, um einen auch nach außen klar vermittelbaren Leistungsnachweis zu bieten. Unser strategischer Außenauftritt ist ein kontinuierlicher Prozess, der darauf ausgerichtet ist, langfristige, positive Auswirkungen zu erzielen. Wir setzen auf einen ausgewogenen Ansatz, der unsere Werte und Ziele verkörpert und die Verbandsanforderungen erfüllt. Wir bekennen uns zu folgenden Grundsätzen und leben diese sowohl als Verband als auch im Verein:
Wir unterstützen Kooperationen in alle Richtungen, die unsere Ziele unterstützen.
Wir sind bestrebt, unsere Werte in jeder Kooperation zu leben und durch gemeinsame Anstrengungen einen positiven Einfluss zu erzielen. Unsere Bestrebungen zielen auf langfristige Partnerschaften, sowie nachhaltige Beziehungen ab und werden fortlaufend evaluiert, um sicherzustellen, dass sie den beabsichtigten Mehrwert erzielen.
Wir sind offen für andere Gruppierungen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen. Mit klarer Kommunikation, respektvollem Umgang und zum Wohle der Gemeinschaft wollen wir projektorientiert sowie über den eigenen Verband hinaus mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.
Wir setzen auf Partnerschaften, die für beide Seiten einen Mehrwert schaffen und gegenseitige Vorteile ermöglichen, dies kann in Form von Wissenstransfer, Ressourcennutzung oder gemeinsamen Projekten geschehen.
Bei Bildungsstätten legen wir insbesondere den Fokus auf den Wissensaustausch und die Bildung im Zusammenhang mit Cannabis sowie Jugendschutz. Wir setzen uns dafür ein, das Bewusstsein für den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu schärfen und Jugendliche über die potenziellen Risiken aufzuklären.
Wir sind vorbildlich, motivierend, teamorientiert, flexibel und offen für Herausforderungen.
Die Führungskräfte agieren als Vorbilder für den Verein und übernehmen die Verantwortung für ihre Entscheidungen sowie Handlungen. Sie sind vorbildlich, motivierend, teamorientiert, flexibel und offen für Herausforderungen. Integrität, Ehrlichkeit und ethisches Handeln sind unverzichtbare Grundsätze, die in jeder Entscheidung und Handlung zum Ausdruck kommen. Sie evaluieren regelmäßig die Auswirkungen ihrer Führung.
Man setzt sich als Vorbild für die Motivation, das Potential und die Entwicklung der Mitglieder ein. Durch Anerkennung, Feedback und gezielte Entwicklungshilfen fördert man das individuelle Wachstum, das zum individuellen Erfolg der Vorhaben beiträgt.
Die Vorstände tragen die langfristige Strategie, um die Vereinsvisionen zu verwirklichen. Sie denken strategisch, planen vorausschauend und ermöglichen die notwendigen Schritte, um die Vereinsziele zu erreichen. Durch ihr vorbildliches Verhalten, ihre Kommunikation und ihr Engagement tragen unsere Führungskräfte maßgeblich zum Erfolg des Vereins und zur Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitglieder bei.
Unsere Leitlinien für das Führungspersonal sind der Schlüssel zu einer inspirierenden, werteorientierten Führungskultur. Durch ihr vorbildliches Verhalten, ihre Kommunikation und ihr Engagement tragen unsere Führungskräfte maßgeblich zum Erfolg des Vereins und zur Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitglieder bei.
Angebaut wird nachhaltig, sozial, geprüft, standardisiert, präventiv und ausbildend. Mindestens sind die gesetzlichen Vorgaben nach KCanG einzuhalten.
Im Sinne der Nachhaltigkeit sowie der Gesamtqualität der Erzeugnisse empfiehlt der Verband den organischen Pflanzenbau.
Zum Austausch von Genetikern setzen wir uns Standards zu diesen Themen:
Wir wollen gesellig, offen, demokratisch mit fairen Jobs im sozialen Verein zusammenkommen.
Sichere Datenerhebung und standardisierte Auswertung als Grundlage.
Ergänzend zu den Leitlinien werden wir als Bundesverband den Gesetzesprozess mit einheitlichen Umfragen unterstützen. Mit Hilfe dieser standardisierten Daten soll der Freizeitkonsum sowie die medizinische Nutzung beobachtet und durch Datenerhebung begleitet werden. Die anonymisierten Daten werden in Grafiken verarbeitet und in einem Jahresbericht veröffentlicht.
Unabhängig von wissenschaftlichen Kooperationen möchten wir eine umfangreiche Datenbasis aus Erhebungen unserer Mitglieder erstellen, um mit Blick auf den Evaluationsprozess im CanG vorgesehen, der Bundesregierung eine unabhängige Datenbasis ergänzend bereitzustellen.
Die Erhebung sollte folgende Daten umfassen:
Richtlinien zur Erfassung:
Wir entwickeln uns weiter, ebenso muss es der Kodex tun.
Dieser Kodex wird gemäß gesetzlichen Vorgaben und den Verbandsanforderungen in der gemeinschaftlichen Ausarbeitung fortlaufend aktualisiert.
Das aktuell geltende Recht ist stets übergeordnet zu beachten, auch wenn der Kodex nicht rechtzeitig aktualisiert sein sollte.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Diamond Dresden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e. V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein strebt die zukünftige Anerkennung als Anbauvereinigung nach dem Entwurf des Cannabisgesetzes an. Der endgültige Zweck ist der künftige legale, gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zu Genusszwecken sowie dessen Abgabe an Vereinsmitglieder für den Eigengebrauch und die Abgabe von beim Anbau entstandenem Vermehrungsmaterial an Vereinsmitglieder, volljährige Nicht-Mitglieder oder an andere zukünftig bestehende Anbauvereinigungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.
2. Bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes liegt der Vereinszweck in der bestmöglichen Vorbereitung auf die künftige Rechtslage, insbesondere der Erstellung geeigneter Suchtpräventions- und Jugendschutzkonzepte.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein berät und betreut seine Mitglieder zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und trägt somit zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Cannabis-Konsumenten bei.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
2. Mitglied werden darf, wer über 25 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
4. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes Dokument zu belegen. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
5. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erhoben wurden, unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
3. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist beträgt vier Wochen zum Ende des Monats.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es in zurechenbarer Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder
c) bei Inaktivität in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten oder
d) bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.
5. Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass es Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Beim späteren, legalen gemeinschaftlichen Anbau ist aufgrund der notwendigen Hygienemaßnahmen nicht für alle Mitglieder eine Mitwirkungsmöglichkeit garantiert. Näheres bestimmt der Vorstand.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag oder einem Teil davon in Verzug sind, sind hiervon ausgeschlossen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
4. Mitgliedschaftsbestimmungen
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen/ halbjährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Näheres zur Höhe der Gebühren und Beiträge, Zahlungsbedingungen und zu sonstigen Aspekten in Bezug auf Zahlungen an den Verein regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und bei Bedarf angepasst wird.
3. Der Vorstand kann in der Beitragsordnung unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. In dieser Beitragsordnung kann auch die Leistung von Arbeitsstunden anstelle der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestimmt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Anbaurat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Stellvertreter und dem 3. Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen,
c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e) Änderungen der Satzung,
f) Die Wahl des Anbaurates,
g) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
h) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern,
i) die Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,
j) Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein,
k) Sonstige Aufgaben, die nach dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen wurden.
4. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand intern.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils alleine vertreten.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit einzeln gewählt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des zurechenbaren Verhaltens eines Vorstandsmitgliedes die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet wird oder bei wiederholter, grober Pflichtverletzung.
7. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierte Person besitzt die vollen Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 1. Stellvertreters.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
10. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit – und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand selbst. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat
dabei kein eigenes Stimmrecht. Die Wirksamkeit der Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
11. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen. Die Rechte und Pflichten sind vertraglich vom Vorstand zu regeln und an das Registergericht zu melden.
12. Der Geschäftsführer und weitere Angestellte können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand.
13. Der Vorstand beruft gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte, insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person.
14. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
15. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Auflösung des Vereins,
b) die Wahl des Vorstands,
c) die Genehmigung der Verträge nach § 8 Abs. 10,
d) Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands aus einem wichtigen Grund. Wichtige Gründe sind wiederholte, grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
e) die Entlastung des Vorstands.
2. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies für die Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist.
4. Die Mitgliederversammlung kann mithilfe von vereinsintern genutzten Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dieses für alle Mitglieder zugänglich ist.
5. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme des Antrags zur Ergänzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
7. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
8. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder vom Vorstand bestätigt wird.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Vorstandswahlen besitzt der Vorstand ein eigenes Vorschlagsrecht. Vorstandskandidaten müssen vor der Wahl ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des Cannabis-Gesetzes versichern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl mit dem Erst- und Zweitplatzierten durchzuführen. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los.
11. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
12. Die Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderungskompetenz nach § 8 Abs. 3 e) durch einstimmigen Beschluss an sich ziehen.
13. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Anbaurates sind Vorstandsmitglieder
2. Mitglieder des Anbaurates werden vom Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
3. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a) die Planung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,
b) die Wahl der Cannabissorten für den Anbau,
c) die Organisation der Trocknung und Verpackung der Ernte,
d) die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der erzeugten Produkte.
4. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
5. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 11 Bildung von Rücklagen
1. Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszweck zu ermöglichen oder zu fördern.
2. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte, käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern und laufenden Kosten des Vereins sicherzustellen.
3. Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.
§ 12 Finanzierung
1. Durch Beschluss des Vorstandes kann bei besonderen finanziellen Belastungen des Vereins eine Umlage erhoben werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim Kauf von Anbauequipment, Kautionszahlungen oder der Zahlung laufender Kosten vor. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
2. Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung erhalten.
3. Der Verein finanziert sich ansonsten ausschließlich über die Mitgliedsbeiträge einschließlich der Pauschalen nach dem CanG sowie durch Spenden.
4. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung.
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall der gesetzlichen Grundlage
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Anfallberechtigt im Falle der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, sofern das jeweilige Mitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit keine groben Pflichtverletzungen begangen hat.
3. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.
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